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Winterdienst in der Ortsgemeinde Steffeln – Information

  • brunojuchems
  • vor 5 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Winterdienst in der Ortsgemeinde Steffeln - wer ist wann und wo zuständig?


In den Wintermonaten ist naturgemäß mit Schnee, Eis und glatten Straßen zu rechnen. Auch bei durchgeführten Winterdienstmaßnahmen lassen sich winterliche Straßenverhältnisse nicht immer vollständig vermeiden. Vor diesem Hintergrund kommt es aktuell vermehrt zu Fragen, warum bestimmte Gemeindestraßen gestreut werden und andere nicht. Mit den folgenden Informationen möchte die Ortsgemeinde Steffeln erläutern, wie der Winterdienst geregelt ist und wer wofür verantwortlich ist.


1. Grundsatz: Anliegerpflicht innerhalb der Ortslage


Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind für den Winterdienst grundsätzlich die Grundstückseigentümer bzw. Anlieger zuständig.

Diese Pflicht ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Steffeln und umfasst insbesondere:

  • das Räumen von Schnee

  • das Bestreuen bei Glätte

  • das Freihalten der Gehwege

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Gemeindestraße handelt oder ob ergänzend ein Winterdienst durch die Gemeinde veranlasst wird.

Sie finden die Satzung unter:

 

2. Außenbereich


Im Außenbereich (z. B. Feldwege, Wirtschaftswege, Außenbereichsstraßen) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Winterdienst.

Diese Wege werden in der Regel nicht geräumt oder gestreut. Auch ein früher durchgeführter Winterdienst begründet keinen dauerhaften Rechtsanspruch.


Ausnahme: Gemeindestraßen im Außenbereich, die in Steffeln an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sind, werden im erforderlichen Umfang durch die Ortsgemeinde geräumt und gestreut, um einen sicheren Linienbetrieb und die Erreichbarkeit der Haltestellen zu gewährleisten.


3. Beauftragter Winterdienst durch die Ortsgemeinde


Die Ortsgemeinde Steffeln hat ergänzend und freiwillig einen externen Unternehmer mit einem eingeschränkten Winterdienst beauftragt.

Dieser umfasst:

  • das Streuen ausschließlich an besonders gefährlichen Gefäll- und Steigungsstrecken

  • Maßnahmen zur Sicherstellung des ÖPNV im Außenbereich

  • keinen flächendeckenden Winterdienst

  • kein vollständiges Räumen oder Streuen aller Straßen oder Gehwege


Diese Maßnahmen dienen der Gefahrenabwehr an besonders sensiblen Stellen und stellen keine Übernahme der Anliegerpflichten dar. Dass ein Streufahrzeug unterwegs ist, bedeutet nicht, dass alle Straßen oder Gehwege gestreut werden.


4. Zeiten für Räumen und Streuen


Nach der Straßenreinigungssatzung gelten folgende Zeiten:

  • Schnee und Glätte zwischen 7:00 und 20:00 Uhr


    → unverzüglich nach Ende des Schneefalls

  • Schnee und Glätte nach 20:00 Uhr

    • werktags bis 7:00 Uhr

    • sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr


5. Streusalz – klare Regeln


Die Straßenreinigungssatzung regelt den Einsatz von Streumitteln eindeutig:

Grundsatz: Streusalz und auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten.

Erlaubt sind: abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat

Ausnahmen: Der Einsatz von Salz ist nur zulässig

  • bei Eisregen oder besonderen Witterungslagen, in denen abstumpfende Mittel nicht ausreichen

  • an besonders gefährlichen Stellen, z. B. Treppen, starken Steigungen oder Gefällstrecken

In diesen Fällen ist Salz nur im unbedingt notwendigen Umfang einzusetzen.


6. Unser Appell


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass:

  • winterliche Straßenverhältnisse in dieser Jahreszeit nicht vollständig vermeidbar sind

  • der Winterdienst keine Komfortleistung, sondern eine Sicherheitsmaßnahme ist

  • ein sicherer Winterdienst nur funktioniert, wenn alle Beteiligten ihren Beitrag leisten

 

 
 
 

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Gemeinde Steffeln

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In der Hardt 4
54597 Steffeln


Tel.: +49 (0) 6593 94 98

E-Mail: info@steffeln.de

Ortsvorsteher Auel

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Hauptstraße 12

54597 Steffeln OT Auel

Tel.: +49 (0) 6593 989515

E-Mail: fuchswilly@aol.com

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