Winterdienst in der Ortsgemeinde Steffeln – Information
- brunojuchems
- vor 5 Tagen
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Winterdienst in der Ortsgemeinde Steffeln - wer ist wann und wo zuständig?
In den Wintermonaten ist naturgemäß mit Schnee, Eis und glatten Straßen zu rechnen. Auch bei durchgeführten Winterdienstmaßnahmen lassen sich winterliche Straßenverhältnisse nicht immer vollständig vermeiden. Vor diesem Hintergrund kommt es aktuell vermehrt zu Fragen, warum bestimmte Gemeindestraßen gestreut werden und andere nicht. Mit den folgenden Informationen möchte die Ortsgemeinde Steffeln erläutern, wie der Winterdienst geregelt ist und wer wofür verantwortlich ist.
1. Grundsatz: Anliegerpflicht innerhalb der Ortslage
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind für den Winterdienst grundsätzlich die Grundstückseigentümer bzw. Anlieger zuständig.
Diese Pflicht ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Steffeln und umfasst insbesondere:
das Räumen von Schnee
das Bestreuen bei Glätte
das Freihalten der Gehwege
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Gemeindestraße handelt oder ob ergänzend ein Winterdienst durch die Gemeinde veranlasst wird.
Sie finden die Satzung unter:
2. Außenbereich
Im Außenbereich (z. B. Feldwege, Wirtschaftswege, Außenbereichsstraßen) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Winterdienst.
Diese Wege werden in der Regel nicht geräumt oder gestreut. Auch ein früher durchgeführter Winterdienst begründet keinen dauerhaften Rechtsanspruch.
Ausnahme: Gemeindestraßen im Außenbereich, die in Steffeln an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sind, werden im erforderlichen Umfang durch die Ortsgemeinde geräumt und gestreut, um einen sicheren Linienbetrieb und die Erreichbarkeit der Haltestellen zu gewährleisten.
3. Beauftragter Winterdienst durch die Ortsgemeinde
Die Ortsgemeinde Steffeln hat ergänzend und freiwillig einen externen Unternehmer mit einem eingeschränkten Winterdienst beauftragt.
Dieser umfasst:
das Streuen ausschließlich an besonders gefährlichen Gefäll- und Steigungsstrecken
Maßnahmen zur Sicherstellung des ÖPNV im Außenbereich
keinen flächendeckenden Winterdienst
kein vollständiges Räumen oder Streuen aller Straßen oder Gehwege
Diese Maßnahmen dienen der Gefahrenabwehr an besonders sensiblen Stellen und stellen keine Übernahme der Anliegerpflichten dar. Dass ein Streufahrzeug unterwegs ist, bedeutet nicht, dass alle Straßen oder Gehwege gestreut werden.
4. Zeiten für Räumen und Streuen
Nach der Straßenreinigungssatzung gelten folgende Zeiten:
Schnee und Glätte zwischen 7:00 und 20:00 Uhr
→ unverzüglich nach Ende des Schneefalls
Schnee und Glätte nach 20:00 Uhr
werktags bis 7:00 Uhr
sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr
5. Streusalz – klare Regeln
Die Straßenreinigungssatzung regelt den Einsatz von Streumitteln eindeutig:
Grundsatz: Streusalz und auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten.
Erlaubt sind: abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat
Ausnahmen: Der Einsatz von Salz ist nur zulässig
bei Eisregen oder besonderen Witterungslagen, in denen abstumpfende Mittel nicht ausreichen
an besonders gefährlichen Stellen, z. B. Treppen, starken Steigungen oder Gefällstrecken
In diesen Fällen ist Salz nur im unbedingt notwendigen Umfang einzusetzen.
6. Unser Appell
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass:
winterliche Straßenverhältnisse in dieser Jahreszeit nicht vollständig vermeidbar sind
der Winterdienst keine Komfortleistung, sondern eine Sicherheitsmaßnahme ist
ein sicherer Winterdienst nur funktioniert, wenn alle Beteiligten ihren Beitrag leisten



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